Inhouse-Vergabe der Verkehrsleistungen des H-Bahn-System Dortmund nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB

A. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich entgegen der Angabe unter Ziffer 2.1 zur Verfahrensart um eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370) i.V.m. § 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt. Soweit dort als Verfahrensart eine "Wettbewerbsausschreibung" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Direktvergabe" technisch nicht möglich war. B. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge: Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Straßenbahnen spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsleistungen ausgelöst. Ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag ist nur genehmigungsfähig, wenn dem Antragsteller ein gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG eigenwirtschaftlicher Betrieb des H-Bahn-Systems möglich ist. Nach der Rechtsprechung zählt hierbei die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den Genehmigungsanforderungen nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung oder aus anderen Gründen die Verkehrsdienste in dem beantragten Umfang während der gesamten beantragten Laufzeit betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nicht erteilt werden. Ferner haben eigenwirtschaftliche Anträge nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Ziffer 5.1 dieser Bekanntmachung i.V.m. mit dem „Ergänzenden Dokument“ beschriebenen Anforderungen zu erfüllen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach §12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus den Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung einschließlich des "Ergänzenden Dokuments" und dem Nahverkehrsplan der Stadt Dortmund (NVP) ergeben. Die Stadt Dortmund wird darauf dringen, dass die zugesicherten Bestandteile durch Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG abgesichert werden und sie in die Kontrolle ihrer Einhaltung eingebunden wird. C. Die nach dem Tariftreue­ und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.tarifregister.nrw.de/tarifinformationen/Repraesentative-Tarifvertraege-im-OePNV . D. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 – VII Verg 27/17). Der aktuelle Wortlaut dieser Normen ist u. a. auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamtes für Justiz unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/ (Hinweis: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtl. Fassung. Diese finden Sie im Bundesgesetzblatt, das seit dem 01.01.2023 ausschließlich elektronisch auf der Verkündungsplattform des Bundes ausgegeben wird (https://www.recht.bund.de/de/home/home_node.html ). Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Ausgabe der amtlichen Fassung des Bundesgesetzblatts ausschließlich in Papierform). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/ Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Westfalen. Geschäftsstelle der Vergabekammer: Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster, Deutschland, E-­Mail: vergabekammer@bezreg-muenster.nrw.de , Telefon: 0251/4111-3094, Telefax: 0251/411-2165, Internet-Adresse: https://www.bezreg-muenster.de/de/wirtschaft_finanzen_kommunalaufsicht/vergabekammer_westfalen/index.html
CPV-Code: 60210000
Abgabefrist:
Typ: PriorInformationNotice
Status: None
Aufgabe: None
Vergabestelle:
name: Stadt Dortmund, vertreten durch den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-­Ruhr, dieser wiederum vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-­Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
address:
postal_code: 44122
city: Dortmund - DE
country: DE
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contact_point: Herr Randzio +49 2091584-324 +49 2091584123-324 oepnv_finanzierung@vrr.de
idate: 31. März 2025 08:29
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Veröffentlichung: 30.03.2025
Erfüllungsort: Dortmund - DE
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