Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit U-Bahnen auf der U 6 Nord von Fröttmaning bis Garching-Forschungszentrum

Die Landeshauptstadt München ist auf Grundlage der Zweckvereinbarung zur Zusammenarbeit im ÖPNV auf der Linie U6 (Nord) zwischen dem Landkreis München und der Landeshauptstadt München (OBABl, Nr. 24 v. 16.09.2022, S. 280) zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1, 2 BayÖPNVG i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007. Sie beabsichtigt für den Zeitraum vom 15.10.2023 bis zum 31.12.2024 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit U-Bahn an die Stadtwerke München GmbH und die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München, E-Mail: wicher.juergen@swm.de, Telefon: +49 89 21910, Fax: +49 89 2191702168) zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA ist der Betrieb des Streckenabschnitts der Linie U6 von Fröttmaning bis Garching-Forschungszentrum. Der ÖDLA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienverkehr gem. § 42 PBefG). Er verpflichtet zur Erbringung der Beförderungsleistung im U-Bahnverkehr. Daneben ist der Betrieb der Schieneninfrastruktur Gegenstand des ÖDLA. In Summe belaufen sich die zum Betriebsbeginn zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 730.000 Zugkilometer pro Jahr. Der ÖDLA wird Anforderungen in Bezug auf Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der umfassten Verkehrsdienste enthalten (vgl. VI.3.B). Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Die Landeshauptstadt München kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) A) verwiesen. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 vorliegt, die gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 nicht in den Anwendungsbereich der RL 2014/24/EU oder RL 2014/25/EU fällt. Der ÖDLA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zum Ablauf der Jahresfrist ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, 80534 München, Telefon: +49 89 21762411, Fax: +49 89 21762847) eingereicht werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl., v. 28.04.2020 VI Verg 27/19).
CPV-Code: 60210000
Abgabefrist:
Typ: Prior information notice without call for competition
Status: Not applicable
Aufgabe: Not applicable
Vergabestelle:
name: Landeshauptstadt München, Referat für Arbeit und Wirtschaft
address: Herzog-Wilhelm-Straße 15
postal_code: 80331
city: München - DE
country: DE
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phone: +49 089233-24909
contact_point: Herr Frank Duschner
idate: 14. Oktober 2022 08:08
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Vertrag: Services
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Veröffentlichung: 05.10.2022
Erfüllungsort: München -
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Name Los Nr 1 Germany__München__Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
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