Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr mit Trambahnen auf der Linie Tram …

Die Landeshauptstadt München (LHM) ist auf Grundlage der Zweckvereinbarung zur Zusammenarbeit im ÖPNV auf der Trambahnlinie 25 (Süd) zwischen dem Landkreis München und der LHM (OBABl, Nr. 24 v. 11.10.2024, S. 325) zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 3 BayÖPNVG i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007. Sie beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDLA) für den Zeitraum vom 14.12.2025 bis zum 30.06.2047 über die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf der Trambahnlinie 25 (Süd) an die Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG, Emmy-Noether-Straße 2, 80992 München, E-Mail: wicher.juergen@swm.de , Telefon: +49 89 21910, Fax: +49 89 2191702168) einzubeziehen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA ist der Betrieb des Streckenabschnitts der Linie 25 von Großhesseloher Brücke bis Grünwald, Derbolfinger Platz. Der ÖDLA verpflichtet zur Erbringung der Beförderungsleistung und dem Betrieb der Schieneninfrastruktur. In Summe belaufen sich die zum Betriebsbeginn zu vergebenden Verkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand auf rund 306.000 Zugkilometer pro Jahr. Der ÖDLA wird Anforderungen in Bezug auf Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der umfassten Verkehrsdienste enthalten (vgl. VI.3.B). Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt. Der ÖDLA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDLA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden kann. Die LHM kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) A) verwiesen. Diese Vorinformation stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer gesonderten Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU, Art. 28 RL 2014/25/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie und der §§ 97 ff. GWB fällt. Die LHM übt über die MVG eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Zudem dienen mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der MVG der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von der LHM betraut wurde. Eine private Kapitalbeteiligung an der MVG besteht nicht. Der ÖDLA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
CPV-Code: 60210000
Abgabefrist:
Typ: PriorInformationNotice
Status: None
Aufgabe: None
Vergabestelle:
name: Landeshauptstadt München
address: Herzog-Wilhelm-Straße 15 Referat für Arbeit und Wirtschaft
postal_code: 80331
city: München - DE
country: DE
email: frank.duschner@muenchen.de
phone: +4908923324909
contact_point: Herr Frank Duschner +4908923324909 frank.duschner@muenchen.de
idate: 17. Oktober 2024 07:35
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Quelle: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/00628773-2024
Unterlagen: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/00628773-2024
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Veröffentlichung: 16.10.2024
Erfüllungsort: München - DE
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Datum
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